Ja, das Betreibungsamt darf einen Zahlungsbefehl per Post versenden. Es kann gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz wählen, ob es den Zahlungsbefehl dem Schuldner übergibt oder ob es die Post damit beauftragt. Häufig übernimmt die Post die Zustellung, was bedeutet, dass der Pöstler als Betreibungsgehilfe handelt. Er vertritt das Betreibungsamt gegenüber dem Schuldner wie ein Angestellter am Schalter. Beide unterliegen dem Postgeheimnis.
Postangestellte dürfen den Zahlungsbefehl nicht einfach in den Briefkasten werden, sondern müssen ihn persönlich dem Schuldner oder einer anderen Person im selben Haushalt übergeben. Dabei muss der Postbote notieren, wann und wem er den Zahlungsbefehl ausgehändigt hat. 
Umgekehrt kann der Schuldner auch direkt beim Pöstler Rechtsvorschlag erheben, also erklären, dass er die Forderung bestreitet. Ein Rechtsvorschlag beim Postboten ist genauso gültig, wie wenn man den Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt erhebt.

Grundsätzlich: Ja, Jugendliche können betrieben werden. Der Zahlungsbefehl muss dem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden. Dieser ist auf Betreibungsbegehren mit Adresse zu nennen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind Kinder unmündig. Ausnahmefälle: vorherige Heirat oder behördliche Erklärung. Unmündig zu sein bedeutet, nicht "geschäftsfähig" zu sein. Dies bedeutet, dass rechtlich keine Forderungen und keine Schulden begründet werden können. Kinder können auch keine Verträge abschliessen und/oder sich aus diesen Verträgen verpflichten.

Hier gibt es Ausnahmen und zwar folgende:

  1. wenn der Abschluss eines Vertrages mit Zustimmung der Elterngeschieht. Rechtsgeschäfte, die ohne die Zustimmung der Eltern geschlossen werden, sind bis zur Genehmigung in der Schwebe und damit nicht wirksam. Die gesetzlichen Vertreter können sowohl vor als auch nach dem Rechtsgeschäft ihre Zustimmung erteilen.
  2. Geschäfte, bei denen Kinder über das Taschengeld/Lohn oder Vermögen verfügen (und mit dem sie dann auch haften).
  3. Begründung eines eigenen Haushalts mit Zustimmung der Eltern.
  4. Ausschliessliche Vorteile: der Unmündige kann ohne Zustimmung der Eltern Geschäfte abschliessen, die unentgeltlich sind und ihm einen Vorteil aus dem Rechtsgeschäft bringen.

 

Die Kosten einer Betreibung sind abhängig vom Forderungsbetrag, der in Betreibung gesetzt wird. Sie sind als Kostenvorschuss vom Gläubiger an das Betreibungsamt zu leisten, jedoch schliesslich vom Schuldner zu tragen.

Hier gelangen Sie zur Aufstellung.
Nach Eingang des Betreibungsbegehrens stellt das Betreibungsamt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl im Doppel aus, der dem Schuldner zugestellt wird. Nach erfolgter Zustellung erhält der Gläubiger ein Doppel des ausgefertigten Zahlungsbefehles.
Das Betreibungsbegehren ist beim zuständigen Betreibungsamt schriftlich einzureichen. Das Begehren muss Name und Wohnort von Gläubiger und Schuldner, die Forderungssumme, sowie die Forderungsurkunde enthalten und vom Gläubiger unterzeichnet sein. Fehlt eine entsprechende Urkunde, muss der Forderungsgrund angegeben werden. Weitere Unterlagen müssen nicht beigelegt werden. Das Betreibungsbegehren können Sie herunterladen oder direkt beim Betreibungsamt bei ihrem Wohnort bezogen werden.

Das Betreibungsbegehren ist an das zuständige Betreibungsamt am Wohnort oder Sitz des Schuldners zu stellen.

1. Bei allgemeinen Betreibungen:
mündige handlungsfähige Personen an deren Wohnsitz;

  • unmündige oder bevormundete Personen am Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters oder am Sitz der Vormundschaftsbehörde;
  • bevormundete Personen, deren Vormund noch nicht ernannt ist, am Amtssitz der Behörde, welcher die Ernennung obliegt;
  • Unmündige oder Bevormundete, die mit Bewilligung ihres gesetzlichen Vertreters selbständig einen Beruf oder ein Gewerbe betreiben, am Ort ihres Geschäftsbetriebes;
  • Inhaber von Einzelfirmen am Wohnort;im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Gesellschaften am zuletzt im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt gegebenen Sitz;
  • im Handelsregister nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitz ihrer Verwaltung;
  • Schuldner ohne festen Wohnsitz am jeweiligen Aufenthaltsort;
  • Erbschaften am Ort, an dem der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte;
  • die im Ausland wohnenden Schuldner mit Geschäftsniederlassung in der Schweiz am Sitz der Geschäftsniederlassung;
  • die im Ausland wohnenden Schuldner, die in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, am Ort des Spezialdomizils;

2. bei Spezialbetreibungen:

  • bei der Faustpfandbetreibung: je nach Wahl des Gläubigers entweder am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort, wo das Pfand liegt;
  • bei der Grundpfandbetreibung: am Ort, wo das verpfändete Grundstück liegt;
  • bei der Arrestbetreibung: am Ort, wo sich der Arrestgegenstand (ausser für Forderungen) befindet, sofern nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes für die Arrestforderung anderswo Betreibung oder Klage angehoben worden ist (Art. 278 Abs. 1 SchKG).