Das Fortsetzungsbegehren kann erst gestellt werden, wenn der Rechtsvorschlag entweder vom Schuldner zurückgezogen oder vom zuständigen Gericht beseitigt worden ist. Dafür ist nicht das Betreibungsamt zuständig, sondern ein zivilrechtliches Verfahren nötig.

Wenn Sie über eine unterzeichnete Schuldanerkennung verfügen, die Forderung bereits durch ein Gerichtsurteil festgestellt worden ist oder eine öffentliche Urkunde vorhanden ist, können Sie beim Bezirksgericht am Betreibungsort die Aufhebung des Rechtsvorschlags ("provisorische" bzw. "definitive Rechtsöffnung") beantragen.

In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine Forderungsklage (Zivilklage) beim Friedensrichteramt am Wohnsitz des Schuldners einreichen. Der Friedensrichter bemüht sich eine Einigung herbeizuführen. Kommt es zu keiner Einigung so stehen dem Friedensrichter folgende möglichkeiten zur Verfügung:

  • Er hält im Protokoll fest das es keine Einigung gegeben hat und erteilt die Klagebewilligung. (Art. 209 ZPO)
  • Er kann bei einem Streitwert unter Fr. 2'000.00 abschliessend entscheiden. (Art. 212 ZPO)
  • Er kann den Parteiern bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.00 einen Urteilsvorschlag unterbreiten. (Art. 210 ZPO)

Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 ZPO). Das Formular "Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO" erhalten sie bei den Downloads unter Formulare.

Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, innert der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.

Ein nachträglicher Rechtsvorschlag ist auch möglich, wenn während eines Betreibungsverfahrens der Gläubiger wechselt. Der Schuldner muss in diesem Falle den Rechtsvorschlag innerhalb von 10 Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, schriftlich und begründet beim Richter des Betreibungsortes anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger anbringen.

Die Betreibung kann ohne Nachweis eines Anspruchs eingeleitet werden. Aus diesem Grund hat die betriebene Person das Recht, innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rechtsvorschlag wird erhoben durch Abgabe einer Erklärung („Ich erhebe Rechtsvorschlag") beim zustellenden (Post-)Beamten oder beim Betreibungsamt.

Die Betreibung wird damit nicht gelöscht. Im Betreibungsauszug erscheint jedoch der Vermerk, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Forderung nicht besteht, können Sie beim zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Forderung nicht besteht. Wenn die Klage gutgeheissen wird, wird der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht.

Seit dem 1. Januar 2019 haben Schuldner bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, mittels eines Gesuchs zu verlangen, dass eine ungerechtfertigte Betreibung auf dem Betreibungsregisterauszug nicht ersichtlich ist. Das Gesuch können Sie unter folgendem Link herunterladen.

Die Betreibung wird damit nicht gelöscht. Im Betreibungsauszug erscheint jedoch der Vermerk, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Forderung nicht besteht, können Sie beim zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Forderung nicht besteht. Wenn die Klage gutgeheissen wird, wird der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht.

Seit dem 1. Januar 2019 haben Schuldner bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, mittels eines Gesuchs zu verlangen, dass eine ungerechtfertigte Betreibung auf dem Betreibungsregisterauszug nicht ersichtlich ist. Das Gesuch können Sie unter folgendem Link herunterladen.

Wird eine Forderung betrieben, für welche ein Konkursverlustschein besteht oder welche in einem früheren Konkursverfahren nicht geltend gemacht wurde, so kann der Schuldner Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen erheben. Damit macht er geltend, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen und hätte auch kein solches bilden können. Das Betreibungsamt informiert den Gläubiger über den "Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen" und hat die Pflicht den Rechtsvorschlag an das Bezirksgerichtspräsidium weiterzuleiten.
Nach schweizerischem Recht kann gegen jede Person eine Betreibung eingeleitet werden, ohne dass die geltend gemachte Forderung bewiesen oder vom Schuldner anerkannt ist. Der Betriebene muss daher die Möglichkeit haben eine seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Betreibung zu bestreiten. Dazu dient der Rechtsvorschlag. Damit wird die Betreibung solange gestoppt, bis der Rechtsvorschlag beseitigt ist.

Der Rechtsvorschlag kann direkt dem zustellenden Beamten erklärt werden. Ferner kann innert einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben werden. Ein Rechtsvorschlag gilt als rechtzeitig erhoben, wenn er am letzten Tag der Frist bei einer Schweizer Poststelle aufgegeben wird. Der Rechtsvorschlag kann auch per Fax erhoben werden. Selbst ein telefonisch erhobener Rechtsvorschlag ist gültig, sofern das Betreibungsamt den Anrufer zweifelsfrei erkennen kann. Sicherheitshalber empfiehlt es sich aber nicht diesen Weg zu wählen.

Will der Schuldner nur einen Teil der Schuld bestreiten, so hat er die Teilsumme genau und unmissverständlich zu nennen.

Der Rechtsvorschlag kann von jeder legitimierten Person erhoben werden, an die der Zahlungsbefehl zugestellt werden darf.

Grundsätzlich muss ein Rechtsvorschlag nicht begründet werden. Wird trotzdem ein Grund genannt, so verzichtet der Schuldner damit nicht auf weitere Gründe in einem späteren Rechtsverfahren.

Wird eine Betreibung auf Faust- oder Grundpfandverwertung eingeleitet, so kann der Schuldner sowohl die Forderung als auch das Pfandrecht einzeln bestreiten. Anerkennt er die Forderung und will er nur das Pfandrecht bestreiten, so muss er dies in seinem Rechtsvorschlag entsprechend erklären. Andernfalls gelten Forderung und Pfandrecht als bestritten.

In der Wechselbetreibung gelten für den Rechtsvorschlag andere Bestimmungen.