Ja, denn gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. C des SchKG erhalten Dritte in einer Betreibungsauskunft keine Kenntnis mehr von Betreibungen, die der Gläubiger zurückgezogen hat. Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 2. Oktober 2000 die Unklarheiten über die Behandlung von Abstellungen beseitigt – BGE 126 III Nr. 81. Sämtliche Betreibungen können, unabhängig vom Stand des Verfahrens, jederzeit zurückgezogen werden. Gemäss gängiger Praxis werden alle zurückgezogenen Betreibungen nicht mehr erwähnt, auch solche nicht, die bereits beim Betreibungsamt in irgendeiner Form als erledigt abgeschrieben wurden.

Der Betreibungsauszug ist leer, wenn er keine Einträge hat. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner nie betrieben wurde, wenn eine Betreibung zurückgezogen wurde oder wenn die Betreibung aufgrund eines gerichtlichen Urteils gelöscht wurde.

Der Betreibungsauszug ist eine Momentaufnahme, das heisst er ist grundsätzlich nur im Moment der Ausstellung gültig. In der Praxis wird der Auszug erfahrungsgemäss bis 2 Monate nach der Ausstellung akzeptiert. Er umfasst alle nicht gelöschten Einträge der vergangenen 5 Jahre. Die Praxis wurde eidgenössisch verheinheitlicht und ist in allen Kantonen gleich. Der Zeitraum umfasst immer die vergangenen 5 Jahren.

Da Betreibungsämter lokal oder bezirksweise organisiert sind, gibt ein Auszug aus dem Betreibungsregister nur Auskunft über jene Betreibungen, die auf dem Betreibungsamt des betreffenden Wohnorts eingeleitet wurden. Hat jemand innerhalb der letzten fünf Jahre den Wohnort gewechselt, so müssen auf zwei oder mehreren Betreibungsämtern Auskünfte verlangt werden.

Eine Betreibungsauskunft kann aus Datenschutzgründen nicht telefonisch erteilt werden, weil die Berechtigung an der Auskunft nicht überprüft werden kann. Vielmehr muss der Betreibungsauszug persönlich oder mittels schriftlichem Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt ihres Wohnortes angefordert werden. Die Auskunft ist kostenpflichtig. Die Kosten für einen Auszug belaufen sich auf Fr. 17.00. Im Regelfall muss dieser persönlich beim Betreibungsamt abgeholt werden. Diverse Ämter bieten aber auch eine postialische Zustellung an, wobei hierbei noch weitere Kosten anfallen.

Handelt es sich um einen Betreibungsauszug einer anderen Person, so muss ein Einsichtsinteresse geltend gemacht werden. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn jemand die Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern abklären will. Der Interessennachweis ist durch Verträge, Offerten, Bestellscheine und dergleichen zu erbringen.

Für die Erlangung des eigenen Betreibungsauszugs genügt der Nachweis der Identität. Der Auszug kann persönlich beim Amt oder schriftlich unter Beilage einer Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses bezogen werden. Ebenfalls möglich ist es, dass ein Dritter den Betreibungsauszug mit einer schriftlichen Vollmacht beim Betreibungsamt bezieht.

Grundsätzlich gibt der Betreibungsregisterauszug über einen Zeitraum von fünf Jahren Auskunft über:

  • laufende Betreibungen,
  • nicht weiterverfolgte Betreibungen: die Gläubigerin oder der Gläubiger verfolgte dies aus irgendwelchen Gründen nicht oder erhob sie nur zum Zweck der Verjährungsunterbrechung
  • durchgeführte Betreibungen,
  • Betreibungen mit Verlust- und Pfandausfallschein,
  • auf Gesuch hin auch über hängige oder abgeschlossene Konkurse, welche in den Zuständigkeitsbereich des angefragten Amtes fallen.

 Über die einzelnen Betreibungsverfahren sind folgende Angaben enthalten:

  • Betreibungsnummer,
  • Gläubiger/in, Gläubiger/in-Vertreter/in,
  • Forderung, Ergebnis,
  • Restanz, Verlust,
  • Status: z.B.: Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag, Abgestellt durch Gläubiger/in (Rückzug), abgestellt infolge Irrtum, Bezahlt, u.a.