Wichtiger Hinweis

Gemäss Art. 68 SchKG hat der Gläubiger die Betreibungsgebühren vorzuschiessen (inkl. Kosten für Auszüge aus den Betreibungsregistern). 

Kostenvorschüsse für Betreibungsbegehren und Konkursandrohung sind durch Überweisung auf das Post- oder Bankkonto des Betreibungsamtes einzuzahlen oder gemäss spezieller Vereinbarung (Kostengutsprache) gegen Rechnung.

Gemäss Art. 16 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs beträgt die Gebühr (einschliesslich der Kosten für die Protokollierung, die Zustellung an den Schuldner (Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG) und gem. Art. 34 SchKG eingeschriebene Zusendung des Zahlungsbefehls-Doppel an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter) für den Erlass des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung:

Forderung bis CHF 100.00 CHF 21.00
Forderung bis CHF 500.00 CHF 34.00
Forderung bis CHF 1'000.00 CHF 54.00
Forderung bis CHF 10'000.00 CHF 74.00
Forderung bis CHF 100'000.00 CHF 104.00
Forderung bis CHF 1'000'000.00 CHF 204.00
Forderung über CHF 1'000'000.00 CHF 414.00

Kosten für Auskünfte (Betreibungsregisterauszüge): CHF 17.00 (es können zusätzliche Versandkosten anfallen)

Auskünfte/Auszüge erhält, wer ein Interesse glaubhaft macht. Für Auszüge aus den Betreibungsregistern ist ein frankiertes und adressiertes Antwortcouvert beizulegen. Gegen Kostengutsprache kann auch eine Rechnung gewünscht werden.