Die Beteiligung am Konkursverfahren ist grundsätzlich gebührenfrei, solange vom Gläubiger keine Prozesse angestrengt werden. Die Abgabe von Kopien aus Konkurs- und/oder Geschäftsakten auf Verlangen des Gläubigers ist hingegen gebührenpflichtig. Der Gläubiger, welcher das Konkursbegehren gestellt hat, haftet für die Konkurskosten, welche bis zu einer allfälligen Einstellung des Verfahrens entstehen.
Wenn das Eigentum mangels gültigen und eingetragenen Eigentumsvorbehalts auf den Schuldner übergegangen ist, ist die Rückholung nach Konkurseröffnung nicht möglich und sogar strafbar. Selbst die Abholung vor Konkurseröffnung mit Zustimmung des Schuldners kann eine Gläubigerbegünstigung darstellen und ist anfechtbar.
Sind nicht genügend freie Aktiven vorhanden, um die Konkurskosten zu decken, so ordnet das Gericht die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven an. Jeder Gläubiger hat dann das Recht, innert 10 Tagen ab Publikation einen Kostenvorschuss für die Durchführung des Verfahrens zu leisten. Als freies Aktivum gilt nur der mutmassliche Verwertungserlös, soweit er allf. Pfandforderungen (z.B. Hypotheken) übersteigt. Deshalb müssen oft Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt werden, obwohl noch Grundeigentum in der Konkursmasse vorhanden ist.
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann er vom Pfandgläubiger beim Betreibungsamt auf Pfandverwertung betrieben werden. Bei juristischen Personen und bei konkursamtlichen Nachlassliquidationen kann beim Konkursamt eine sogenannte Spezialliquidation verlangt werden. Dieses Verfahren beschränkt sich auf die konkursamtliche Verwertung von pfandbelasteten Gegenständen der Konkursmasse.
Der übliche vor Konkurseröffnung zu leistende Vorschuss beträgt CHF 4'000.00. Das Nachforderungsrecht bleibt jedoch vorbehalten. Falls keine freien Aktiven vorhanden sind, aber viele Gläubiger Forderungen anmelden, können die Konkurskosten höher als der geleistete Vorschuss ausfallen. Falls weder Schuldner noch Gläubiger für die Mehrkonkurskosten aufkommen, wird das Konkursverfahren eingestellt. Unentgeltliche Rechtspflege ist im Konkursverfahren nicht möglich.
Der Konkursverlustschein ist der Ausweis über die im Konkurs ungedeckt gebliebene Forderung des Gläubigers. Die im Verlustschein verurkundete Forderung ist während 20 Jahren unverjährbar. Ein Verlustschein nach Konkurs einer juristischen oder verstorbenen natürlichen Person dient in der Regel lediglich als Abschreibungsbeleg, da kein Schuldner mehr existiert.

Sobald das Konkursverfahren über eine natürliche Person abgeschlossen ist, kann letztere wieder betrieben werden. Der Schuldner kann aber wegen des durchgeführten Konkursverfahrens die Fortsetzung der Betreibung verhindern, indem er - allenfalls nebst der Bestreitung des Forderungsbestandes - mittels zusätzlichen Rechtsvorschlags bestreitet, zu neuem Vermögen gekommen zu sein. Ueber die Bewilligung eines solchen Rechtsvorschlags entscheidet der Richter.

Falls sich ein Gläubiger mit dem Schuldner ausserhalb der Zwangsvollstreckung über die Erledigung der Forderung aus einem Konkursverlustschein einigt, ist der quittierte Verlustschein direkt dem Schuldner heraus zu geben und nicht dem Konkursamt zuzustellen; die Konkursämter führen keine Verlustscheinregister, die Konkursakten werden 10 Jahre nach dem Konkursschluss vernichtet.
Grundsätzlich können alle offenen Forderungen geltend gemacht werden, welche vor der Konkurseröffnung entstanden sind.
Bestehende Betreibungen leben wieder auf und können in dem Stadium, in welchem sie sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden haben, fortgeführt werden. Der Schuldner kann innert 2 Jahren auf Pfändung betrieben werden. Bei juristischen Personen gilt dies allerdings nur, so lange sie im Handelsregister noch nicht gelöscht sind.
Als Arbeitnehmer sind Sie nicht nur gegen Arbeitslosigkeit versichert, sondern auch gegen die Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers. Deshalb können Sie bei der kantonalen Arbeitslosenkasse «Insolvenzentschädigung» beantragen. Diese steht ihnen zu, wenn ihre Firma den Lohn nicht mehr bezahlen kann. Und zwar für maximal die letzten vier Monate vor Konkurseröffnung bis zu einem Höchstbetrag, welcher jeweils neu bestimmt wird. 

Ihre Entschädigungsansprüche müssen Sie spätestens 60 Tage nach der Eröffnung des Konkurses stellen. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an ihrem Wohnort kann ihnen dazu weitere Auskünfte erteilen. Die Arbeitslosenkasse (ALK) wird ihnen dann den ausstehenden Lohn ausbezahlen und ihre Lohnforderung direkt beim zuständigen Konkursamt geltend machen. Ihre Lohnforderung geht auf die Kasse über. Das Risiko, dass ihre Forderung im Konkurs nicht gedeckt werden könnte, trägt damit die ALK. Sie erhalten den ausstehenden Lohn also in jedem Fall.

Die Forderungseingabe hat in schriftlicher Form beim zuständigen Konkursamt zu erfolgen. Kapital, allfällige vereinbarte Zinsen (bis Datum der Konkurseröffnung) sowie allfällige Betreibungskosten sind anzugeben bzw. zu berechnen. Beweismittel wie z.B. Rechnungen, Schuldanerkennungen sind mindestens in Kopie beizulegen. Es ist unbedingt die Zahlstelle des Gläubigers (Post- oder Bankkonto) vollständig anzugeben. Auch Gläubiger, welche das Konkursbegehren gestellt haben, müssen ihre Forderungen schriftlich beim Konkursamt anmelden.

Entgelt/Lohn für nach Konkurseröffnung geleistete Arbeit gehört nicht in die Konkursmasse. Eine allenfalls bestehende Lohnpfändung fällt mit der Konkurseröffnung dahin. Hingegen gehören während des Konkursverfahrens anfallende unentgeltliche Einkünfte wie Erbschaften und Lotteriegewinne zur Konkursmasse.
Gläubiger haben das Konkursbegehren (in der Regel als Abschluss des Betreibungsverfahrens), Schuldner die Insolvenzerklärung beim Gerichtspräsidium am Sitz bzw. Wohnsitz der schuldnerischen Person einzureichen.