Wird die Betreibung auf Konkurs fortgesetzt, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner eine Konkursandrohung zu. Der Gläubiger erhält ein zweites Exemplar dieser Urkunde. Damit kann er frühestens 20 Tage nach Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner die Konkurseröffnung beantragen. Das Recht erlischt 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner.
Das Betreibungsamt stellt gem. Art. 39 SchKG fest, ob eine Betreibung auf Konkurs oder Pfändung fortgesetzt wird.

Es sind drei Möglichkeiten denkbar:

  • Der Schuldner bezahlt die Forderung; Dass Betreibungsamt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter. Die Betreibung ist damit erledigt. Sie erscheint jedoch weiterhin in Betreibungsauskünften über den Schuldner, solange sie nicht vom Gläubiger zurückgezogen wird.
  • Der Schuldner bezahlt die Forderung nicht und es sind pfändbare Gegenstände vorhanden; Das Betreibungsamt vollzieht die Pfändung.
  • Der Schuldner bezahlt die Forderung nicht und es sind keine pfändbare Gegenstände vorhanden; Das Betreibungsamt stellt direkt einen Verlustschein aus.

Das Fortsetzungsbegehren leitet das Vollstreckungsverfahren einer Betreibung ein. Es darf frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehles gestellt werden. Falls der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, ist dem Begehren das Rechtsöffnungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung im Original beizulegen.

Die Pfändung ist die amtliche Verfügungsbeschränkung einzelner Vermögenswerte des Schuldners. Die Vermögenswerte werden der Verfügungsmacht des Schuldners entzogen und werden für die amtliche Verwertung bereitgestellt. Die Pfändung wird dem Schuldner vom Betreibungsamt angekündigt.
Rechtsöffnungstitel sind Urkunden, mit welchen der Gläubiger Rechtsöffnung verlangen kann. Vollstreckbare Gerichtsurteile, Vergleiche, Schuldanerkennungen, schriftliche Verträge, Verfügungen und rechtskräftige Entscheide von Verwaltungsbehörden sind Rechtsöffnungstitel.

Der Verlustschein ist der amtliche Ausweis für den in der Betreibung ungedeckten Betrag der Forderung. Er schliesst das Betreibungsverfahren ab. Der Verlustschein bedeutet, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Ausstellung kein pfändbares Vermögen besitzt. Innert sechs Monaten kann mit einem erstmalig ausgestellten Verlustschein ein neues Fortsetzungsbegehren gestellt werden, ohne dass erneut betrieben werden muss. Die verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheines. Verlustscheine, welche vor Revision des SchKG (in Kraft seit 01.01.1997) ausgestellt wurden, verjähren erstmals am 01.01.2017.

Dem Schuldner darf nicht alles gepfändet werden. Ihm muss zunächst einmal ein Grundbetrag verbleiben. Dieser Grundbetrag ist das Existenzminimum. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum umfasst unter anderem einen Grundbetrag für Nahrung und Kleidung, hinzu kommen Mietzins, Heizkosten, Sozialbeiträge. Weiter müssen dem Schuldner die sogenannten Kompetenzstücke verbleiben, das sind zum Beispiel Gegenstände zum persönlichen Gebrauch, religiöse Gegenstände oder Gegenstände, welche zur Berufsausübung unverzichtbar sind.

Pfändbar ist insbesondere jedoch das Erwerbseinkommen, und zwar nicht nur das fällige, sondern auch das künftige für die maximale Zeitdauer eines Jahres. Es darf gesamthaft nur so viel gepfändet werden, wie zur Befriedigung der Gläubiger nötig ist.

An der Verteilung nehmen alle Gläubiger teil, welche innert Frist nach erfolgter Pfändung das Fortsetzungsbegehren gestellt haben.