Der Eigentumsvorbehalt ist ein Traditionsvertrag, der eine Leistungspflicht des Erwerbers und das Recht des Verkäufers zur Aufhebung des obligatorischen Vertrages bei Nichterfüllung voraussetzt.
Gegenstand des Eigentumsvorbehaltes können nur bewegliche körperliche Einzelsachen sein, also nicht Immobilien, Rechte, etc.. Ausdrücklich verboten ist der Eigentumsvorbehalt an Vieh.
Der Eigentumsvorbehalt beschränkt sich auf Verträge, welche einen Eigentumswechsel zum Ziel haben, also z.B. Kauf, Tausch, Schenkung etc. Dagegen können z.B. Leasing-, Miet-, Kommissions- und Konsignationsverträge etc. nicht im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden. Der Zweck dieser Verträge ist nicht der Eigentumswechsel an den betroffenen Gegenständen.
Bei einem Wohnortswechsel des Käufers ist eine Übertragung in das Register des neuen Domizils notwendig. Der frühere Eintrag verliert seine Wirksamkeit nach Ablauf von 3 Monaten nach dem Wechsel des Wohnsitzes. Der Antragsteller kann dabei für die neue Eintragung einen beglaubigten Auszug vorlegen.
Ein Eigentumsvorbehalt ist spätestens bei Übergabe der Sache vom Verkäufer an den Käufer schriftlich zu vereinbaren. Die Anmeldung an das Betreibungsamt am Wohnort des Käufers erfolgt am einfachsten mit dem Formular Nr. 48a für Verträge, die unter das Bundesgesetz über den Konsumkredit fallen und Formular Nr. 48al für die übrigen Verträge. 
Eine Löschung kann jederzeit auf Grund einer Erklärung beider Parteien oder eines Antrages des Verkäufers oder seines Rechtsnachfolgers erfolgen. Die Löschung ist gebührenfrei.

Veräusserte bewegliche Gegenstände gehen nach Art. 714 ZGB mit ihrer Besitzesübergabe ins Eigentum des Erwerbers über. Will der Veräusserer eine Sache dem Erwerber übergeben, sich jedoch sein Eigentumsrecht (noch) vorbehalten, so bedarf dies der Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister.

Der Eigentumsvorbehalt ist nur dann wirksam, wenn er am jeweiligen Wohnort des Erwerbers, bei Gesellschaften am Geschäftssitz, bei Gesellschaften mit ausländischem Sitz am Ort der Zweigniederlassung in der Schweiz, bei Bevormundeten nach Art. 25 Abs. 1 ZGB am Sitz der Vormundschaftsbehörde in einem von Betreibungsamt geführten Register eingetragen ist.

Der Eigentumsvorbehalt ist nur wirksam, solange die betreffende Sache ihre Selbständigkeit hat. Er kann daher nicht an Bestandteilen, wohl aber an Zugehör bestehen. Bei Weiterveräusserung bestimmter Ware dient er zur Sicherung des an den Wiederverkäufers gewährten Kredites bis zur Veräusserung und ist oft mit einer Abtretung der künftigen, dem Vorbehaltskäufer durch die Weiterveräusserung erwachsenen Forderung an den EV-Gläubiger verbunden.

Das Register wird durch das Betreibungsamt geführt und ist öffentlich.