Willkommen bei den Betreibungsmtern des Kantons AG
Was wird Ihnen geboten:
- Informationen: Neuigkeiten rund um das Thema Geld/Schulden/Schuldbetreibung , Öffentliches Forum , Weblinks , ein ausführliches FAQ (häufig gestellte Fragen), Amtsverzeichnis (kantonal), Betreibungskosten , Merkblätter etc.
- Formulare: Betreibungsbegehren, Fortsetzungsbegehren, Verwertungsbegehren etc. finden Sie hier .
- Versteigerungen: Einen Auszug der kantonalen Zwangsversteigerungen finden Sie hier.



 

FAQ

Frage:
Was ist ein Arrest und wozu dient er?
Antwort:
Droht einem Schuldner eine Betreibung, so besteht die Gefahr, dass er schon vor deren Anhebung Vermgenswerte beiseite schafft, um sie nicht der bevorstehenden Zwangsvollstreckung ausliefern zu mssen. Der Zweck der Betreibung kann auf diese Weise vereitelt werden. Der Glubiger muss deshalb die Mglichkeit haben schon vor oder whrend der Betreibung ihm bekannte Vermgenswerte des Schuldners einstweilen sicherstellen zu lassen, um sie zur Sicherung seiner Zwangsvollstreckung heranzuziehen. Durch den Arrest kann der Schuldner einstweilen nicht mehr ber den Vermgenswert verfgen. Dem Glubiger wird gleichzeitig Frist angesetzt um die Betreibung einzuleiten, diese fortzusetzen oder Klage zu erheben. Die Arrestlegung soll nur eine einstweilige Sicherungsmassnahme sein und den Schuldner nicht, allenfalls zu unrecht, dauernd seiner Verfgungsmacht berauben. Beim Arrest handelt es sich somit nicht um eine Vollstreckungsmassnahme; die Vermgenswerte werden (noch) nicht definitiv zur Vollstreckung herangezogen. Der Arrest gibt dem Glubiger auch kein Vorzugsrecht wie beim Pfandrecht. Der Glubiger hat keinen Anspruch darauf vorrangig aus dem verarrestierten Vermgen befriedigt zu werden. Es handelt sich um eine reine Sicherungsmassnahme.
Der Arrest ist nur fr die Sicherung von Geldforderungen und Sicherheitsleistungen gegeben (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Die vorsorglichen Massnahmen der kantonalen Zivilprozessgesetze sind dagegen fr die Sicherung anderer Ansprche bestimmt. Der Glubiger kann nicht wahlweise an Stelle eines Arrestes eine Kontosperre als vorsorgliche Massnahme beantragen. Eine solche ist nur mglich, wenn er selbst einen Anspruch am betreffenden Konto geltend machen kann, z.B. weil ihm in einer Scheidung die Verfgungsmacht ber das Konto oder ber einen Teil davon zugesprochen werden knnte.

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