Frage: In welchen Betreibungen ist ein Verwertungsbegehren notwendig? Antwort: Ist ausschliesslich Lohn oder Verdienst gepfndet, so wird im Kanton Aargau
auf ein Verwertungsbegehren verzichtet. Falls innerhalb des
Lohnpfndungsjahres keine oder keine volle Deckung der Forderung
erfolgt, so stellt das Betreibungsamt fr den nicht gedeckten Teil
automatisch einen Verlustschein aus.
Bei Sach- oder Vermgenspfndung dagegen ist ein
Verwertungsbegehren erforderlich, um das Verfahren weiter
voranzutreiben. Sind Lohn/Verdienst und Fahrnis oder Grundeigentum
gepfndet, so wird nicht automatisch ein Verlustschein ausgestellt. Zu den FAQs...