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FAQ

Frage:
In welchen Betreibungen ist ein Verwertungsbegehren notwendig?
Antwort:
Ist ausschliesslich Lohn oder Verdienst gepfndet, so wird im Kanton Aargau auf ein Verwertungsbegehren verzichtet. Falls innerhalb des Lohnpfndungsjahres keine oder keine volle Deckung der Forderung erfolgt, so stellt das Betreibungsamt fr den nicht gedeckten Teil automatisch einen Verlustschein aus.
Bei Sach- oder Vermgenspfndung dagegen ist ein Verwertungsbegehren erforderlich, um das Verfahren weiter voranzutreiben. Sind Lohn/Verdienst und Fahrnis oder Grundeigentum gepfndet, so wird nicht automatisch ein Verlustschein ausgestellt.

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