Versteigerungen
 
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Doppelfamilienhaus, 5707 Seengen



Beschreibung
Das Betreibungsamt Seengen bringt am

Mittwoch, 11. Mai 2011, 15.00 Uhr, Gemeindeverwaltung Seengen, Sitzungszimmer, Unt. Gerbiweg 6, 5707 Seengen

das nachstehende Grundstück öffentlich zu Steigerung:

Steigerungsobjekt:

Grundstück GB Seengen Nr. 3367, Doppeleinfamilienhaus, 3,12 Aren, Gebäudeplatz, Unterdorf, Unterdorfstr. 24F

Betreibungsamtliche Schätzung
: CHF 594'000.00

Der Erwerber hat an der Steigerung unmittelbar vor dem Zuschlag eine Anzahlung von CHF 50'000.00 in bar oder per Bankcheck (lautend auf eine Schweizer Bank) an die Order des Betreibungsamtes Seengen, 5707 Seengen zu leisten. Davon dienen CHF 5'000.00 zur Sicherung der Kosten für die Eigentumsübertragung; CHF 45'000.00 werden vollumfänglich an den Zuschlagspreis angerechnet.

Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Handelsregisterauszug vorzulegen.

Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 und die Verordnung des Bundesrates vom 01. Oktober 1984 sowie auf die ab 01. Oktober 1997 gültigen Änderungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland aufmerksam gemacht.

Im übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen.

Die Steigerungsbedingungen liegen auf vom 06.04.2011 bis 15.04.2011
Ort der Auflage: Büro des Betreibungsamtes Seengen, Unt. Gerbiweg 6, 5707 Seengen

Finanzielle Informationen
Betreibungsamtliche Schtzung594.000 CHF 

Kontakt Adresse
Betreibungsamt Seengen
Unterer Gerbiweg 6 / PF 90
5707 Seengen
Telefon: 062 767 63 50
Fax: 062 767 63 55
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Objekt Standort
Unterdorfstrasse 24F
5707 Seengen
Schweiz



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FAQ

Frage:
Welche Rolle spielen internationale Vertrge in Bezug auf den Arrest?
Antwort:
Auch bezglich des Arrests gilt der Grundsatz, dass internationale Staatsvertrge und das IPRG dem SchKG vorgehen (Art. 30a SchKG). Wenn sich ein solcher Anspruch aus einem internationalen Vertrag ergibt muss der Arrestrichter den Arrest bewilligen, auch wenn kein Arrestgrund aus dem SchKG gegeben ist (z.B.: Art. 24 und Art. 39 Abs. 2 Lug, der Arrest gilt als einstweilige Massnahme im Sinne dieser Artikel). Andererseits darf kein Arrest ausgesprochen werden, selbst wenn ein Arrestgrund nach SchKG gegeben wre, wenn ein Staatsvertrag dies verbietet (z.B.: Europisches bereinkommen ber Staatenimmunitt). Insbesondere beim Auslnderarrest ist vorab immer zu prfen, ob diesem nicht ein Staatsvertrag entgegensteht.
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