Willkommen bei den Betreibungsmtern des Kantons AG
Was wird Ihnen geboten:
- Informationen: Neuigkeiten rund um das Thema Geld/Schulden/Schuldbetreibung , Öffentliches Forum , Weblinks , ein ausführliches FAQ (häufig gestellte Fragen), Amtsverzeichnis (kantonal), Betreibungskosten , Merkblätter etc.
- Formulare: Betreibungsbegehren, Fortsetzungsbegehren, Verwertungsbegehren etc. finden Sie hier .
- Versteigerungen: Einen Auszug der kantonalen Zwangsversteigerungen finden Sie hier.



 
SOS Schulden - anonym und kostenlos
Caritas Beratungs-Hotline 0800 708 708 (gratis!)
Öffnungszeiten: Mo. – Do. 10.00 – 13.00

Fachleute der Schuldenberatung Aargau-Solothurn beantworten rechtliche Fragen, beraten Sie im Umgang mit Gläubigern und Inkassobüros und vermitteln Ihnen bei Bedarf eine weiterführende persönliche Beratung. Die Beratungen finden in der Sprache Ihres Wohnorts statt.
 
Raus aus den Schulden
Die Schuldenberatung Aargau-Solothurn bietet regelmässig Informationsveranstaltungen mit dem Thema "Raus den Schulden" an. Inhalt der Veranstaltung ist es, die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Schuldensanierung, Informationen zur Klärung der finanziellen Situation, Orientierung über den Privatkonkurs und das Leben mit Schulden und Betreibungen aufzuzeigen. Gleichzeitig beantwortet die Fachstelle rechtliche Fragen und bietet Beratungen an.

Weitere Informationen erhalten sie hier: Schuldenberatung Aargau-Solothurn

 Flyer Infoveranstaltung Raus aus den Schulden? (2012)
 Download aktueller Flyer der Schuldenberatung Aargau-Solothurn
 
Betreibungs- und Konkursstatistik 2011
Leichter Rückgang der Konkurse im Jahr 2011

Neuchâtel, 22.05.2012 - (BFS) - Im Jahr 2011 wurden in der Schweiz 11'073 Konkurseröffnungen verzeichnet . Dies entspricht einem Rückgang von 1,3 Prozent im Vergleich zu 2010. Die Verluste aus Abschlüssen von Konkursverfahren sind im gleichen Zeitraum um 3,1 Prozent angestiegen. Zudem wurden 2011 rund 2,7 Millionen Zahlungsbefehle ausgestellt, d.h. 1 Prozent mehr als im Vorjahr. Soweit die wichtigsten Ergebnisse der Betreibungs- und Konkursstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS).

 Betreibungs- und Konkursstatistik 2011 (101.54 kB)
 
Jahresstatistik Kanton Aargau 2011
Die Jahresstatistik der Betreibungen pro Bezirk im Kanton Aargau 2011 liegt vor.

 Statistik der Betreibungen im Kanton Aargau 2011 (18.22 kB)
 
Neue Richtlinien des Existenzminimums ab 01.01.2010
Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz hat am 1. Juli 2009 neue Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erlassen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission des Obergerichts des Kantons Aargau setzt diese Richtlinien nun in einer leicht abgeänderten Fassung per 01. Januar 2010 in Kraft. 
weiter …
 

FAQ

Frage:
Welche Voraussetzungen sind fr einen Arrest zu erfllen?
Antwort:
Da der Schuldner durch den Arrest in seinen Rechten eingeschrnkt wird und allenfalls sogar zu Schaden kommt, kann nicht jeder, der Glubiger zu sein behauptet, auf Vermgenswerte eines andern einen Arrest legen lassen. Der Glubiger muss vielmehr folgende Voraussetzungen glaubhaft machen (Art. 272 Abs. 1 SchKG):

a) Dass er eine Forderung gegenber dem Schuldner hat, die grundstzlich fllig sein muss (zu den Ausnahmen siehe "Arrestgrnde" unten).
b) Dass einer der im Gesetz abschliessend aufgefhrten Arrestgrnde vorliegt (Art. 271 SchKG; siehe unten).
c) Dass Vermgenswerte des Schuldners vorhanden sind, die er bezeichnen kann.


Zu a) Die Arrestforderung
Der Glubiger muss einen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten Anspruch gegen den Schuldner haben. Der Anspruch darf nicht pfandgesichert sein. Besteht ein Pfandrecht, so ist der Anspruch bereits gesichert und bedarf keines Arrestes mehr. Der Anspruch muss grundstzlich fllig sein (zu den Ausnahmen siehe "Arrestgrnde" unten).

Zu b) Die Arrestgrnde
Nur wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgezhlten Gefhrdungstatbestnde vorliegt, kann Arrest gelegt werden (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1-6 SchKG). Es sind dies die folgenden:

1) Der Schuldner hat keinen festen Wohnsitz (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG):
Dieser Arrestgrund ist nur gegeben, wenn der Schuldner weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz hat (Fahrende, Zirkusleute u.a.). Liegt der Arrestgrund des fehlenden festen Wohnsitzes vor, braucht die Arrestforderung ausnahmsweise nicht fllig zu sein; der Arrest selbst bewirkt deren Flligkeit (Art. 271 Abs. 2 SchKG).

2) Unredliches Verhalten des Schuldners (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG):
Es muss die Absicht des Schuldners erkennbar werden sich der Erfllung seiner Schuld zu entziehen, indem er Vermgensgegenstnde beiseite schafft (verschenkt, vernichtet, versteckt, in Ausland berfhrt u.a.), flchtet oder dazu Anstalten trifft. Auch in einem solchen Fall muss die Forderung noch nicht fllig sein;die Fllligkeit tritt mit der Arrestlegung ein (Art. 271 Abs. 2 SchKG).

3) Der Schuldner ist auf der Durchreise begriffen oder gehrt zu Personen, welche Messen und Mrkte besuchen, fr Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfllen sind (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG):
Beim sogenannten Taschenarrest kann der Schuldner wohl einen festen Wohnsitz haben. Er befindet sich aber auf der Durchreise (Touristen, Geschftsreisende u.a.) oder gehrt zu den Personen, die Mrkte und Messen besuchen (fahrende Hndler, Schausteller u.a.). Dieser Arrestgrund ist nur gegeben fr Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfllen sind, d.h. normalerweise sogleich bezahlt werden mssen (z.B. Hotelrechnung oder Zechschulden).

4) Auslnderarrest (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG):
Primre Voraussetzung fr den Auslnderarrest ist, dass der Schuldner keinen zivilrechtlichen (Wohn-) Sitz in der Schweiz hat. Auch darf er keinen ausserordentlichen Betreibungsstand in der Schweiz haben, d.h. weder eine Geschftsniederlassung noch ein gewhltes Spezialdomizil (Art. 50 SchKG).
Als weitere Voraussetzung darf keiner der andern Arrestgrnde gegeben sein; der Auslnderarrest ist subsidir zu diesen. Weiter muss einer der folgenden Tatbestnde vorliegen:

  • - Die Forderung weist einen gengenden Bezug zur Schweiz auf (sog. Binnenbeziehung). Das Schuldverhltnis wurde in der Schweiz begrndet oder ist hier abzuwickeln. Der Schuldner nimmt Handlungen vor, die geeignet sind in der Schweiz einen Erfllungsort zu begrnden und anderes mehr. Die blosse Tatsache, dass Vermgen in der Schweiz liegt, gengt fr sich allein hingegen nicht (BGE 106 Ia 150).
  • - Die Forderung grndet auf einem vollstreckbaren Urteil. Dieses kann auch ein auslndisches sein.
  • - Die Forderung grndet auf einem provisorischen Rechtsffnungstitel (Art. 82 Abs. 1 SchKG).

5) Verlustschein (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG):
Zum Arrest berechtigt ist, wer einen auf den Schuldner lautenden provisorischen oder definitiven Verlustschein aus Pfndung oder einen Konkursverlustschein hat. Ein Pfandausfallschein dagegen gengt nicht.


6) Definitiver Rechtsffnungstitel (Art. 271 Abs. 1 Ziff 6 SchKG)
Zum Arrest berechtigt ist, wer gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsffnungstitel besitzt.


Zu c) Arrestgegenstand

Verarrestiert werden knnen nur Vermgenswerte, die auch zur Vollstreckung herangezogen werden knnen, somit nur pfndbare Vermgenswerte und keine Kompetenzstcke (lebensnotwendige Gegenstnde). Die Vermgenswerte mssen dem Schuldner rechtlich (nicht bloss wirtschaftlich) zustehen. Nicht massgebend ist aber, wer darber den Gewahrsam hat.
Der Glubiger muss glaubhaft machen, dass solche Vermgenswerte am Ort, wo er das Begehren stellt, tatschlich vorhanden sind, und er muss diese genau bezeichnen. Nicht zulssig ist der sogenannte Sucharrest, bei dem der Glubiger bezglich des Arrestgegenstandes ein unbestimmtes Begehren stellt um durch das Betreibungsamt herauszufinden, ob und wo der Schuldner Vermgen hat.
Beispiele fr nicht zulssige Begehren:

  • Es sei auf alle Bankkonti des Schuldners X in Y Arrest zu legen (es fehlt die Bezeichnung der Bank).
  • Es sei auf alle sich im Ferienhaus des Schuldners X befindlichen Sachen Arrest zu legen (es fehlt die Bezeichnung der Gegenstnde).

Zu den FAQs...