Versteigerungen
 
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Aktuelle Versteigerungen
 
  Einfamilienhaus, 5623 Boswil  
Das Betreibungsamt Boswil bringt am:

Dienstag, 12. Juli 2011, 14.00 Uhr,
Gemeindehaus, ... [mehr]
1.850.000 CHF / Boswil
  Wohnhaus, 5024 Kttigen  
Das Betreibungsamt Küttigen bringt am:

Donnerstag, 7. Juli 2011, 14.30 Uhr, im Gemeindehaus Buchs, ... [mehr]
890.000 CHF / Kttigen

FAQ

Frage:
Wo muss die Betreibung eingeleitet werden?
Antwort:
Das Betreibungsbegehren ist an das zustndige Betreibungsamt am Wohnort oder Sitz des Schuldners zu stellen.

1. Bei allgemeinen Betreibungen:

  • mndige handlungsfhige Personen an deren Wohnsitz;
  • unmndige oder bevormundete Personen am Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters oder am Sitz der Vormundschaftsbehrde;
  • bevormundete Personen, deren Vormund noch nicht ernannt ist, am Amtssitz der Behrde, welcher die Ernennung obliegt;
  • Unmndige oder Bevormundete, die mit Bewilligung ihres gesetzlichen Vertreters selbstndig einen Beruf oder ein Gewerbe betreiben, am Ort ihres Geschftsbetriebes;
  • Inhaber von Einzelfirmen am Wohnort;
  • im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Gesellschaften am zuletzt im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt gegebenen Sitz;
  • im Handelsregister nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitz ihrer Verwaltung;
  • Schuldner ohne festen Wohnsitz am jeweiligen Aufenthaltsort;
  • Erbschaften am Ort, an dem der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte;
  • die im Ausland wohnenden Schuldner mit Geschftsniederlassung in der Schweiz am Sitz der Geschftsniederlassung;
  • die im Ausland wohnenden Schuldner, die in der Schweiz zur Erfllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewhlt haben, am Ort des Spezialdomizils;

2. bei Spezialbetreibungen:

  • bei der Faustpfandbetreibung: je nach Wahl des Glubigers entweder am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort, wo das Pfand liegt;
  • bei der Grundpfandbetreibung: am Ort, wo das verpfndete Grundstck liegt;
  • bei der Arrestbetreibung: am Ort, wo sich der Arrestgegenstand (ausser fr Forderungen) befindet, sofern nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes fr die Arrestforderung anderswo Betreibung oder Klage angehoben worden ist (Art. 278 Abs. 1 SchKG).


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